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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)AGB
I. Allgemeine Vertragsbestimmungen
Mit Entgegennahme der vom Käufer unterzeichneten und durch den Verkäufer gegenzuzeichnenden Bestellung ist der Vertrag auf der Grundlage der auf der Vorderseite des Vertragsformulars festgelegten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen zustande gekommen. Nebenabreden sind auf dem Vertrag zu vermerken.
II. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
Die vom Käufer im Zusammenhang mit Abschluss des Kaufvertrages gemachten personenbezogenen Angaben werden nach den Bestimmungen der DSGVO, des BDSG und dem UWG auch automatisiert erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Käufer kann jederzeit der Verarbeitung und Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
III. Preise, Zahlungen und Fälligkeit
1. Bei allen Preisangaben handelt es sich um Bruttopreise. Ein Abzug oder Skonto ist nicht möglich. Es kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
2. Barzahlungen erfolgen nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift. Barzahlungen sind nur unterhalb von 10.000 Euro möglich. Bei Zahlungen mit Schecks, die nur erfüllungshalber angenommen werden, gilt die Zahlung als am Tage der Einlösung erfolgt. Der Verkäufer haftet nicht für die rechtzeitige Vorlegung.
3. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Zahlung spätestens dreißig Tage nach Lieferung fällig. Der Lieferung steht die Mitteilung des Verkäufers über die Lieferbereitschaft gleich, sofern die Lieferung innerhalb der Frist von 30 Tagen aus einem von dem Käufer zu vertretenden Umstand nicht erfolgen kann.
IV. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers
1. Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer des Weiteren berechtigt, eine Mahngebühr von 4,50 Euro pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
3. Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten der Einlagerung der Waren in angemessener Höhe unter Berücksichtigung von Lagerplatz, -dauer, -aufwand und -volumen zu verlangen.
4. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer die Erfüllung endgültig, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager des Verkäufers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 10 % des Kaufpreises.
5. In allen Fällen der Ziffer 4 bleibt das Recht des Verkäufers, einen höheren, konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Käufers nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, unberührt.
V. Lieferung
1. Die Lieferung von Ausstellungsstücken erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung.
2. In jedem anderen Fall handelt es sich um einen Kauf entsprechend den Ausstellungsmustern oder der Katalogware. Hierbei handelt es sich in der Regel um serienmäßig hergestellte Möbel die ausschließlich entsprechend den Herstellerangaben verkauft werden.
3. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalog-Abbildungen, ggf. auch zu früheren Lieferungen sind möglich und bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (z.B. Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Ebenso sind geringe Abweichungen bei nachträglich bestellten Ergänzungsstücken möglich.
4. Holz- oder Materialbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Frontflächen sofern keine weiteren Produktangaben oder Informationen enthalten sind. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist soweit handelsüblich zulässig. Bei echtem Leder sind geringfügige und zumutbare Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenrisse naturbedingt und handelsüblich und stellen deshalb keinen Mangel dar.
5. Lieferfristen und –termine werden zwischen den Parteien vereinbart und ergeben sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Wurden dem Käufer vertraglich Rücktrittsrechte eingeräumt, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Ende dieser Fristen. b) Sofern einem Vertrag unbestimmte Maße oder Angaben zugrunde liegen, beginnt die Lieferfrist erst mit der Bekanntgabe der genauen Maße bzw. nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes zu laufen.
6. Bei einem Verzug des Verkäufers mit der Lieferung, ist der Käufer verpflichtet, ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Bei Fristsetzung ist zu berücksichtigen, ob es sich um eigens für den Käufer angefertigte Möbel oder um Serienware handelt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich bei einer vertraglich kalendermäßig festgelegten Lieferfrist und/oder sofern der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Sofern der Verkäufer nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung liefert, ist der Käufer berechtigt seine Rechte entsprechend §§ 323 ff BGB geltend zu machen und insbesondere nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Käufer ist darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt, sofern besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
7. In Fällen höherer Gewalt, oder bei vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb, wie z.B. Streiks und Aussperrungen sowie Ereignissen, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder bei dessen Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen führen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die zu erwartende Lieferverzögerung und deren Gründe unverzüglich informieren.
8. Ein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag ist dann möglich, wenn der Kaufgegenstand vom Hersteller nicht geliefert werden kann (z.B. in Fällen der Insolvenz des Herstellers) oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungshindernisse bestehen, die durch zumutbare Aufwendungen des Verkäufers nicht zu überwinden sind. Gleichzeitig muss der Verkäufer nachweisen, dass er sich anderweitig vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Im Fall des Rücktritts des Verkäufers wird dieser den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der gekauften Ware(n) unterrichten. Etwaige schon geleistete Zahlungen sind dem Käufer unverzüglich zurück zu erstatten.
9. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
10. Hat der Verkäufer eine Teilleistung bewirkt, kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurück treten, wenn er an den Teilleistungen kein Interesse hat. Hat der Verkäufer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Käufer im Verzug der Annahme ist.
11. Der Verkäufer wird mit dem Käufer im Vorfeld der Lieferung den Ort der Warenabgabe und ein Zeitfenster vereinbaren innerhalb dessen die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird. Der Käufer wird innerhalb dieses Zeitfensters die Annahme ermöglichen.
12. Sofern der Lieferort mit einem LKW nicht oder nicht problemlos erreichbar ist oder die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis zum vereinbarten Ort der Warenabgabe nicht mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes durchgeführt werden kann, ist der Käufer verpflichtet, hierauf im Voraus hinzuweisen. Unterlässt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, ist er verpflichtet, dem Verkäufer etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät insoweit als die Lieferung wegen eines solchen Umstandes nicht erfolgen kann in Annahmeverzug.
VI. Mängelrügen und Ansprüche wegen Mängeln
1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln, die auf natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung beruhen sind ausgeschlossen.
2. Ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwendungen möglich, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch auf die andere vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Aufwendungen möglich ist. Hat der Verkäufer wegen Unverhältnismäßigkeit eine Art der Nacherfüllung abgelehnt oder wurde diese vorgenommen und ist fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.
3. Für die Beseitigung des Mangels hat der Käufer dem Verkäufer in Abhängigkeit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit – soweit zumutbar auch in der Wohnung des Käufers – zu geben.
4. Die Nacherfüllung kann bei Serienmöbeln durch die Lieferung von Waren gleicher Art und Güte erfolgen wobei hierzu auch solche Gegenstände geliefert werden können, die infolge der Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
5. Wurde vom Verkäufer eine neue, mangelfreie Sache geliefert, ist der Käufer zur Rückgewähr der mangelhaften Sache verpflichtet.
6. In Fällen der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzuges, kann der Käufer Schadensersatz für unmittelbare und typische Schäden verlangen. Darüber hinaus haftet der Verkäufer, wenn ein Verstoß des Verkäufers gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz entstanden ist oder sofern der Verkäufer, einer seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich evtl. angefallener Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware jederzeit pfleglich zu behandeln. Er darf diese nicht Dritten überlassen und tritt hiermit seinen etwaigen Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, jeden Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Waren Ersatz geleistet, tritt diese an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Verkäufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
3. Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, im Falle von Pfändungen oder sonstigen Beschlagnahmen den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls über die Pfändung bzw. Beschlagnahme zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten der Bewahrung der Eigentumsrechte des Verkäufers.
4. Sofern der Käufer trotz Fälligkeit und Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt nach erfolglosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer IV. 4 vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Herausgabe etwaiger bereits gelieferter Waren zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, insbesondere aber der Anzeigepflicht gemäß Ziffer VII. 3, nicht nachkommt. Etwaige durch die Zurücknahme der Ware entstehende Kosten trägt der Käufer.
VIII. Montage und Zusatzarbeiten
1. Aufrechte Schrankklapp-Betten und Wandklapp-Tische erfordern aus Sicherheitsgründen eine Verankerung in der Wand. Der Käufer hat in seiner Wohnung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage zu schaffen. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Regressansprüche wegen Nichtbeachtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen ist ein Verschulden anzulasten.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind grundsätzlich nicht verpflichtet und befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Belieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Dies gilt insbesondere für Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser, Elektrik usw.).
3. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende zusätzliche Arbeiten, wie Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei Abnahme und Behandlung von Beipack wird die Haftung des Verkäufers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Käufer und Verkäufer geschlossenen Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
X. Schlussbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.
AGB-Version MA 05-2018